Vor einigen Jahren trat das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft, mit dem das erweiterte Führungszeugnis auch im Zusammenhang mit einer Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit ausgeweitet wurde. Vereinsvorstände sind deshalb unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, erweiterte Führungszeugnisse von den Trainern / Jugendleitern einzusehen.